11 häufige Fragen zum Thema Datenschutz für Fotografen (DSGVO)
Blog » Marketing & Business, 30. April 2018, Anita LingottAm 25. Mai 2018 tritt die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft. Da das Thema verständlicherweise viele in unserer Branche beschäftigt, haben wir zwei Webinare rund um das Thema Datenschutz für Kita- und Schulfotografen angeboten. Hierbei haben wir das Thema von A-Z beleuchtet und alle wichtigen Aspekte angesprochen, die Fotografen beachten müssen. Das Webinar kann nachträglich hier angeschaut werden. Nach der Registrierung startet die Aufnahme automatisch.
Während der Webinare konnten Fotografen Fragen stellen. Die häufigsten Fragen haben wir aufgeschrieben und von einem erfahrenen Rechtsanwalt beantworten lassen:
1) Was passiert mit Daten/Aufträgen vor dem 25.05.?
Ab dem 25.5.2018 gilt die DSGVO. Bestehende Daten/Aufträge müssen von da an den Regelungen der DSGVO entsprechen.
2) Was muss ich bei Gruppenfotos (vs. Einzelfotos) beachten?
Bei Fotos handelt es sich in jedem Fall um personenbezogene Daten, dessen jede weitere Handhabung eine Verarbeitung im Sinne der DSGVO darstellt. Demnach ist für jedes Bild, auf denen ein Kind abgebildet ist, die Einwilligung erforderlich, soweit das Kind nicht selbst einwilligen darf bzw. kann (für den Online-Bereich sieht der Gesetzgeber eine Altersgrenze von 16 Jahren vor), die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.
3) Müssen beide Elternteile einwilligen (was, wenn geschieden/getrennt/alleinerziehend)?
Im Falle eines gemeinsamen Sorgerechts müssen grundsätzlich beide Elternteile im Namen des Kindes einwilligen. Bei alleinigem Sorgerecht genügt die Einwilligung des Einzelnen.
4) Ist ein Aushang zum Daten sammeln in einem Kindergarten verboten, weil es gegen den Datenschutz verstößt (öffentl. einsehbar)?
Grundsätzlich handelt es sich bei dem Aushang bzw. der Öffentlich-Machung der (ausgefüllten Liste) um eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die einer Rechtsgrundlage bedarf. Die Liste wird allerdings im Ursprung blanko ausgehängt und die Eingabe von Daten im Zuge des Ausfüllens erfolgt von den Betroffenen auf freiwilliger Basis.
Eine konkludente Einwilligung von Betroffenen wird nicht per se als unmöglich angesehen. Die Einwilligung muss eindeutig (= durch eine aktive Handlung) und freiwillig (= ohne Zwang) abgegeben werden. Auch bei einer konkludenten Einwilligung (Einwilligung durch schlüssiges Handeln) ist grundlegende Voraussetzung, dass die betroffene Person sich aktiv und freiwillig erklärt. Regelmäßig wird im Hinblick auf die konkludente Einwilligung die Dokumentationsfähigkeit im Hinblick auf die Beweislast des Verantwortlichen als schwierig angesehen. Das Problem stellt sich vorliegend aber nicht.
Vorliegend müssen die Betroffenen ihre E-Mail-Adresse und/oder sonstige Daten nicht zur Verfügung stellen. Da die Liste zum Zeitpunkt der „Dateneingabe“ aber schon öffentlich aushängt und sogar die eigenhändige Unterschrift im Hinblick auf eine Einwilligung zur Verwendung der Fotos in der Onlinegalerie vorliegt, könnte man hier von einer konkludenten Einwilligung ausgehen.
Wenn man noch eine Nummer sicherer gehen möchte, kann man in dem Formular noch den Hinweis aufnehmen, dass alle anderen Personen im Kindergarten die Daten sehen können, was eigentlich aber jedem der sich dort einträgt ohnehin bewusst sein müsste.
Auf dem Blatt muss man noch auf das Recht zum jederzeitigen Widerruf hinweisen. Zudem muss noch angegeben werden, wem gegenüber die Einwilligung erteilt wird und wer konkret die E-Mails versendet.
5) Was ist mit Abmahnanwälten?
Abmahnungen wird es geben. Hier bestehen eindeutig Risiken. Daher ist es wichtig, erforderliche Dokumentation nach DSGVO vorzuhalten, um sich im Zweifelsfall beweisbar gegen mögliche Abmahnungen verteidigen zu können.
6) Kann die Einwilligung auch nachträglich erteilt werden?
Nein, die Einwilligung hat grundsätzlich vorab in informierter Weise zu erfolgen. Eine nachträgliche Einwilligung ist daher nicht möglich.
7) Braucht man für jeden Fototermin erneut eine Einwilligungserklärung?
Im Grundsatz: Nein. Solange die erteilte Einwilligung den Verarbeitungszweck des zukünftigen Fototermins umfasst, ist keine erneute Einwilligung notwendig. Der Text der Einwilligung muss also auch die zukünftigen Fälle abdecken. Sobald sich der Zweck oder maßgebliche Umstände der Verarbeitung ändern, allerdings schon.
8) Braucht man auch von Pädagogen die Einwilligung? Was ist mit Erzieherbildern?
Hier gibt es keine Sonderregeln. Für Bilder von Erziehern gilt die DSGVO ganz normal, wie bei jeder anderen Person. Die Einwilligung ist nicht die einzige Möglichkeit, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Jedoch sollte man in der Praxis versuchen, sich auch von Pädagogen die Einwilligung einzuholen, da andere Rechtsgrundlagen, wie die Interessenabwägung, ein höheres Risiko der Unzulässigkeit der Datenverarbeitung in sich bergen können.
9) Ist die Erwähnung von GotPhoto im Impressum notwendig? Was muss beim Impressum beachtet werden in Bezug auf den Datenschutz?
Das Impressum ist nicht Teil der Anforderungen des Datenschutzrechts. Jeder „Diensteanbieter” ist gesetzlich verpflichtet, ein Impressum vorzuhalten. „Diensteanbieter” ist jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien (also etwa eine Webseite oder App) zur Nutzung durch Besucher bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt.
10) Wie soll ich die Richtigkeit gewährleisten, wenn mir der Kunde keine Neuerungen mitteilt?
Es wird davon ausgegangen, dass keine Pflicht besteht, aktiv auf den Kunden zuzugehen. Ich muss Kunden also etwa nicht jeden Monat anschreiben und nach Neuerungen fragen. Wenn man aber Kenntnis von sachlich unrichtigen Daten hat, dann muss man die vorhandenen Daten korrigieren.
11) Sind Bilder fürs Portfolio nicht mehr möglich?
Auch hierfür bedarf es einer Rechtsgrundlage und daher im Zweifelsfall der Einwilligung der fotografierten Person. Wenn also Bilder für das Portfolio genutzt werden sollen, empfiehlt es sich die (erwachsenen) fotografierten Personen anzuschreiben und eine separate entsprechende Einwilligung einzuholen.
Wir haben alle Unterlagen für Sie vorbereitet!
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Anita Lingott